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Funktionsweise und Vergleich von Methoden zur Generierung von Punktwolken in einer Versandstation
(2023)
Ziel dieser Arbeit ist die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (LkSG) in der deutschen Automobilindustrie am Beispiel der Mercedes-Benz Group AG umgesetzt werden kann. Dabei werden die folgenden Forschungsfragen gestellt: Welche Risiken für deutsche Automobilunternehmen sind mit den gesetzlichen Vorgaben des LkSG verbunden?Wie kann eine nachhaltige Lieferkette im Sinne der Corporate Social Responsibility (CSR) etabliert und umgesetzt werden? Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf die Lieferketten deutscher Automobilunternehmen und insbesondere auf die der Mercedes-Benz Group AG?Zur Beantwortung der Forschungsfragen wurde eine quantitative Studie zur Umsetzbarkeit des Lieferkettengesetzes auf Basis der deutschsprachigen Bevölkerung durchgeführt. Des Weiteren wurde im Rahmen der qualitativen Forschung eine Befragung durchgeführt. Die quantitative Studie hat gezeigt, dass Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltstandards eine wichtige Rolle spielt. Die Befragten sprachen sich für mehr Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit den Menschenrechten aus. Vor allem mehr Transparenz entlang der Wertschöpfungskette würde durch die Gesetzgebung und den Druck der Verbraucher erreicht werden. Die Befragung ergab, dass die einzige Möglichkeit, rentabel zu sein, darin besteht, die Umwelt zu schützen. Außerdem würden sich die Unternehmen jetzt mehr mit Fragen der Lieferkette befassen. Die Hauptrisiken liegen im Finanzsektor und in der Reputation; das Gesetz über die Lieferkette birgt einige Menschenrechts- und Umweltrisiken. Die Lieferkette scheint zu komplex zu sein. Daraus ergeben sich Risiken wie Kontrollverlust, mangelnde Transparenz und fehlende Informationen über Entscheidungen. Die Unternehmen müssen jedoch die Bestimmungen des Lieferkettengesetzes einhalten, das sie zu einem angemessenen Risikomanagement mit Analyse verpflichtet. Zu diesem Zweck wurden in den Unternehmen bereits einige Compliance-Lösungen eingeführt, wie z. B. Lieferanten-Screenings und CSR-Audits. Das Lieferkettengesetz wirkt sich positiv auf den Ruf der Automobilunternehmen aus und verringert die Risiken entlang der Lieferkette. Die Unternehmen profitieren von weniger Lieferausfällen, mehr Transparenz und widerstandsfähigeren Lieferketten.
Unternehmenserfolg wird häufig durch die Subtraktion der Kosten vom Umsatz berechnet. Niedrigere Kosten tragen dabei maßgeblich zur Wirtschaftlichkeit von Unternehmen bei. Die Budgetierung ist ein beliebtes Werkzeug, Kosteneffizienz zu erzielen und die vorhandenen Mittel im Unternehmen optimal zu verteilen. In der Theorie werden dabei die verschiedensten Verfahren beschrieben, welche in der Unternehmenspraxis Anwendung finden. In dieser Arbeit wird die Umstellung von der traditionellen Budgetierung zu Zero-Base Budgeting für die Gemeinkosten im Privatkunden Geschäftsbereich bei Vodafone untersucht. Die Implementierung von Zero-Base Budgeting führte zu mehr Transparenz und Kostensensibilität in den Fachbereichen, war aber mit enormem Aufwand und Unklarheiten verbunden. Die Soll-Situation wurde durch die Anwendung von Optimierungspotentialen aus der Literatur formuliert und verspricht mehr Kosteneffizienz und weniger Unklarheiten durch die Einführung von Leistungsniveaus und einem Budgetschnitt. Mögliche Herausforderungen bei der Anwendung sind dabei die Annahme eines neuen Prozesses und die Durchführbarkeit von Leistungsniveaus und die Rangfolge der Entscheidungspakete.
Mit dem Ausbruch der Pandemie und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen gewann die Thematik "Verdienstausfallentschädigung" nach § 56 Abs. 1 IfSG für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Nach dem Infektionsschutzgesetz haben Menschen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ihre Tätigkeit nicht ausüben können. Der Arbeitgeber ist dann
dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verdienstausfall in
Höhe des Bruttoeinkommens für bis zu sechs Wochen zu zahlen. Das Unternehmen
muss die entstandenen Aufwendungen jedoch nicht selbst tragen, sondern kann sie
von den staatlichen Institutionen, die die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot angeordnet haben, zurückfordern. Dazu muss gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ein Antrag auf
Entschädigung für Verdienstausfall bei den zuständigen staatlichen Institutionen gestellt werden. Dies stellt die Unternehmen vor verschiedene Herausforderungen. Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, welche Faktoren eine Herausforderung darstellen, um effektiver mit staatlichen Institutionen zusammenarbeiten zu können.
Die Arbeit beschäftigt sich daher mit der folgenden Forschungsfrage: Welche Faktorenstellen Unternehmen vor Herausforderungen bei der Antragstellung auf "Verdienstausfallentschädigung" nach § 56 Abs. 1 IfSG, um effektiver mit staatlichen Institutionen zusammenzuarbeiten? Während der Arbeit ergeben sich noch weitere Unterfragen,die zur Unterstützung dienen, die Forschungsfrage so präzise wie möglich beantworten zu können. Um die Forschungsfrage zu beantworten, wurde eine qualitative Studie durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden mehrere Experteninterviews mit einem Unternehmen und staatlichen Institutionen geführt. Der Fokus lag dabei insbesondere auf den Anforderungen, Voraussetzungen, Regelungen, Unterschieden in den Bundesländern und auch Veränderungen im Antragsverfahren im Zusammenhang mit der Pandemie. Die qualitative Studie ergab, dass folgende Faktoren eine Herausforderung für Unternehmen bei der Antragstellung darstellten, um effektiver mit staatlichen Institutionen zusammenzuarbeiten: die sich während der Pandemie ständig ändernde Rechtslage, welche sich auch auf das Antragsverfahren auswirkte, die Mitarbeiterkapazitäten, die Informationsbeschaffung, die Abhängigkeit von Dritten bei den für die Antragstellung zwingend erforderlichen Unterlagen und schließlich die unterschiedlichen Verfahren und Regelungen in den einzelnen Bundesländern im Zusammenhang mit der Antragstellung auf " Verdienstausfallentschädigung" nach § 56 Abs. 1 IfSG.